Die Energiekrise betrifft uns alle. Und zwar nicht nur in Nachrichten und in politischen Debatten, sondern ganz real, heute und im Alltag. Wir lotsen Sie durch diese Zeit. Mit Hintergrundwissen und Tipps rund um das große Thema Energie.
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Umsatzsteuer für Gas wieder auf 19 Prozent angehoben
Die Umsatzsteuer für Gas ist im April 2024 wieder von 7 auf 19 Prozent angehoben worden. Im Oktober 2022 hatte die Bundesregierung beschlossen, Verbraucherinnen und Verbraucher von den hohen Energiepreisen infolge des Krieges in der Ukraine zu entlasten und den Mehrwertsteuersatz auf 7 Prozent zu senken. Die Maßnahme war von vornherein befristet worden.
Die ebenfalls im Herbst 2022 eingeführten Energiepreisbremsen sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Die derzeit angebotenen Preise für Strom und Gas liegen in der Regel unter dem Preisniveau, das durch die Energiepreisbremsen garantiert wurde.
Die Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Übernahme der EEG-Umlage ist erhalten geblieben.
Aktuelle Themen
Rückblick
So funktionierten die Gas- und Strompreisbremse
Bei privaten Haushalten und kleinen Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen galt: Der Staat übernimmt für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs aus September 2022 den Anteil am Preis, der oberhalb der Preisbremsen liegt. Für Gas lag diese bei 12 Cent/kWh (brutto) und für Wärme bei 9,5 Cent/kWh (brutto). Der Bund glich den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20% zahlten Sie den mit uns vereinbarten Preis.
Bei Privathaushalten und Kleingewerbe mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh übernahm der Staat ebenfalls für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose den Anteil am Preis, der oberhalb der Preisbremse liegt. Bei Strom lag diese bei 40 Cent/kWh (brutto). Für die verbliebenen 20% zahlten Sie den mit uns vereinbarten Preis.
Die Entlastungen wurden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichten
Preisbremsen erklärt: So wurden die Verbraucher entlastet
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Fragen und Antworten zu Strom- und Gaspreisbremse
Wie funktionierten die Preisbremsen, die von März bis Dezember 2023 galten?
Die Abschlagsreduzierung begann im März 2023. Die Entlastungsbeträge aus dem Januar und Februar 2023 wurden berücksichtigt.
Nein. Die Preisbremsen galten nur für den Arbeitspreis, also für den Preis pro Kilowattstunde (kWh). Der Grundpreis war von den Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme nicht betroffen und blieb bestehen wie vertraglich vereinbart.
Aufgrund der Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme verändert sich Ihr Abschlag. Wir werden Sie darüber rechtzeitig schriftlich informieren. Bitte passen Sie nach Erhalt des Schreibens Ihre monatliche Zahlung oder Ihren Dauerauftrag an.
Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, dann müssen Sie nichts tun. Wir buchen mit Start der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse automatisch den neuen Abschlagsbetrag bei Ihnen ab. Über Ihren neuen Abschlag werden Sie rechtzeitig schriftlich informiert.
Grundlage für die Berechnung der Strompreisbremse ist laut Gesetz die uns aktuell vorliegende Verbrauchsprognose des örtlichen Netzbetreibers. Diese basiert in der Regel auf dem zuletzt abgerechneten Jahresverbrauch. Sollte kein Verbrauch vorliegen, weil Sie zum Beispiel gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Die Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt anhand des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, den wir vom Netzbetreiber erhalten. Hierbei handelt es sich um den gleichen Wert, der bereits für die Ermittlung der Soforthilfe Dezember herangezogen wurde.
Die meisten Mieter zahlen ihren Gasverbrauch über die Nebenkosten. Der Gasvertrag besteht zwischen dem Vermieter und dem Energieversorger. Deshalb erhalten Sie die Entlastung nicht direkt von Ihrem Versorger. Natürlich müssen die Vermieter oder die Verwaltung im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Entlastung an ihre Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben.
Ursprünglich sollten die noch bis Ende des Jahres geltenden Energiepreisbremsen bis zum 31. März 2024 verlängert werden.
Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zum „Klima- und Transformationsfonds“ und der seither fehlenden Finanzierungsgrundlage geht die Branche jedoch inzwischen davon aus, dass es zu dieser Verlängerung nicht mehr kommt und die Strompreisbremse zum 31. Dezember 2023 ausläuft.
Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!
Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Und es gibt einen weiteren Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für Gas immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, spart im Rahmen der Abrechnung zusätzlich bares Geld. Energie sparen belohnt der Staat also besonders.
>> weitere Tipps zum Energie sparen
>> www.sparenwasgeht.de
Aktuell
Entlastungen beim Strompreis
Wegfall der EEG-Umlage
Seit dem 1. Juli 2022 wurde die EEG -Umlage auf Null abgesenkt. Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Energiefinanzierungsgesetz ist die EEG -Umlage vollständig abgeschafft worden. Der Finanzierungsbedarf der erneuerbaren Energien wird künftig durch den Bund (Klima- und Transformationsfond) ausgeglichen,
Rückblick
Soforthilfe Dezember
Was wurde geplant und wie konnte man die finanzielle Entlastung erhalten?
Die Bundesregierung wollte Bürger, die Erdgas oder Fernwärme beziehen, bei hohen Heizkosten entlasten. Bis die Gaspreisbremse beschlossen und umgesezt werden konnte, übernahm der Staat deshalb kurzfristig einen Monatsabschlag.
Die Bundesregierung will Bürger, die Erdgas oder Fernwärme beziehen, bei hohen Heizkosten entlasten. Es dauert jedoch, die Gaspreisbremse in Gesetze zu gießen. Deshalb übernimmt der Staat kurzfristig einen Monatsabschlag, konkret den vom Dezember 2022. Damit es gerecht zugeht, ist die Soforthilfe aber genauer definiert: Die Kunden bekommen ein Zwölftel ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs, wie er im September 2022 angenommen wurde, multipliziert mit dem Gaspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des Grundpreises. Die Differenz zum Dezemberabschlag wird in der Jahresrechnung verrechnet.
Ebenfalls bezuschusst wird der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften. Mieter sollen zu dem Zeitpunkt unterstützt werden, wenn sie durch die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden.
Haushaltskunden
Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten. Die Höhe errechnet sich stattdessen aus 1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas, dem Bruttoarbeitspreis im Dezember und 1/12 des Bruttogrundpreises.
Der im September prognostizierte Jahresverbrauch und die daraus resultierende Abschlagszahlung wurde anhand des im September geltenden Arbeits- und Grundpreises errechnet. Daher kann die Höhe der monatlichen Abschlagszahlung der Soforthilfe Dezember abweichen. Die Berechnungsformel gewährleistet aber, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt sind.
Der Dezemberabschlag bei den Stadtwerken Gotha ist nicht vom Kunden zu bezahlen.
- Kunden mit SEPA-Mandat wird der Dezember-Abschlag nicht von den Stadtwerken Gotha eingezogen.
- Selbstzahler müssen keine Überweisungen bzw. Einzahlungen tätigen.
Sollte ein Kunde dennoch den Dezember-Abschlag zahlen, so wird dieser automatisch bei der Jahresrechnung für 2022 angerechnet. In der Jahresrechnung erfolgt dann eine genaue Berechnung des Gutschriftsbetrags.
Mieter erhalten die Entlastung in der Heizkostenabrechnung.
Wenn Sie Ihren Abschlag bereits bezahlt haben, schreiben wir ihn Ihrem Vertragskonto gut und verrechnen ihn mit der nächsten Rechnung. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.
Gut zu wissen: Die Dezember-Soforthilfe basiert auf einem besonderen Berechnungsmodell, das der Gesetzgeber vorgegeben hat. Darum kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe Ihres Abschlags kommen. In Ihrer Jahresrechnung berücksichtigen wir dies automatisch.
Nein, denn wie hoch die Entlastung ist, hängt nicht von der Abschlagshöhe ab. Die Entlastung ist ein Zwölftel Ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs, wie er im September 2022 angenommen wurde, multipliziert mit dem Gaspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des Grundpreises. Auf Ihrer nächsten Jahresrechnung ist dieser Betrag ausgewiesen.
Die meisten Mieter zahlen ihren Gasverbrauch über die Nebenkosten. Der Gasvertrag besteht zwischen dem Vermieter und dem Energieversorger. Somit erhält auch der Vermieter zunächst die Dezember-Soforthilfe. Mieter erhalten die staatliche Gutschrift dann mit der Nebenkostenabrechnung für 2022. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an ihren Vermieter.
Vermieter
Die Dezember-Soforthilfe ist für Ihren Mieter gedacht. Sie müssen sie also auf jeden Fall weitergeben. Entweder überweisen Sie den Betrag direkt oder Sie ziehen ihn von der Warmmiete ab. Sie können den Betrag auch in der nächsten Nebenkostenabrechnung abziehen. Am besten stimmen sie das mit Ihren Mietern ab.
Großkunden
Begünstigt sind Kunden mit so genannter „registrierender Leistungsmessung“ (RLM) – also mittelgroße und große Unternehmen – mit einem Verbrauch unter 1,5 GWh/Jahr, wenn es sich nicht um den Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen oder zugelassene Krankenhäuser handelt.
Außerdem Kunden mit einem Verbrauch über 1,5 GWh/Jahr, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Erdgasbezug im Zusammenhang mit Vermietung von Wohnraum oder als WEG
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs (...)
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (...)
Wichtig: Berechtigte RLM-Kunden (RLM-Kunden < 1,5 Mio. kWh sowie die in § 2 Abs.1 S.4 Nr.1 bis 4 aufgezählten RLM-Kunden > 1,5 kWh) müssen nach § 2 Abs.1 S.5 EWSG dem Lieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Berechtigung vorliegen. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung, besteht kein Anspruch auf die Entlastung.
Weitere Informationen zur Voraussetzung für die Berechtigung lesen Sie hier: www.bmwk.de
Wärmekunden
- In Bezug auf Wärme sind dies alle Kunden, die einen Wärmeliefervertrag mit einem Jahresverbrauch von maximal 1,5 Mio. kWh Wärme abgeschlossen haben.
- Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem Kunden erfasst, die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben sowie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs.
- Aufgenommen in den Kreis der Einrichtungen, die die Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch erhalten, sind auch Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern).
Fernwärme-Kundinnen und -Kunden erhalten ebenfalls im Dezember eine Entlastung. Der Entlastungsbetrag basiert auf der durchschnittlichen Abrechnung von Oktober 2021 bis September 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent.
Contracting-Kunden
Sie erhalten ebenso den Entlastungsbeitrag, welcher auf den durchschnittlichen Abschlägen von Oktober 2021 bis September 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent basiert.
Die Gutschrift aus dem Erstattungsbetrag erfolgt mit der Rechnung für den Monat November 2022, welche im Dezember 2022 beglichen werden muss.
Versorgungssicherheit
Notfallplan Gas
Um eine sichere Gasversorgung in Deutschland zu gewährleisten gibt es den Notfallplan Gas. Dieser kennt drei Eskalationsstufen. Momentan gilt die zweite Stufe – die sogenannte Alarmstufe.
Der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ soll eine sichere Gasversorgung gewährleisten. Er kennt drei Stufen: die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe.
1. Frühwarnstufe – ausgerufen am 30.3.2022
Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber ergreifen marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten.
2. Alarmstufe – ausgerufen am 23.6.2022
In der Alarmstufe beobachtet die Bundesregierung die Gasversorgungslage genau, in Abstimmung mit Gasversorgern und Betreibern der Gasleitungen und Gasspeicher. Die Informationspflichten der Gasnetzbetreiber an die Bundesnetzagentur erhöhen sich: Die Unternehmen sind jetzt verpflichtet, engmaschig aktuelle Daten wie Gasfluss, Netzkapazitäten und den Zugriff auf Speicher an die Bundesnetzagentur zu melden. So behält die Politik gemeinsam mit Unternehmen der Energiewirtschaft die Lage genau im Auge.
Weiterhin kümmern sich Marktakteure weitgehend selbstständig um die Entspannung der Lage. Wenn jedoch die Unternehmen wirtschaftlich stark unter Druck geraten, kann die Bundesregierung tätig werden, um die Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Zu den möglichen Hilfen zählen Neuerungen aus dem Energiesicherungsgesetz.
Die Alarmstufe ermöglicht es außerdem weitere Schritte einzuleiten: Am 8. Juli 2022 hat das Ersatzkraftwerkbereithaltungsgesetz den Bundesrat passiert. Jetzt können Öl- und Kohlekraftwerke aus der Reserve wieder für die Stromproduktion in Betrieb genommen werden. Infolgedessen können freiwerdende Gasmengen in die Speicher fließen, anstatt für die Stromerzeugung eingesetzt zu werden.
Privatkunden gelten nach dem Gesetz als "besonders geschützt", für sie hat das Ausrufen der Alarmstufe zunächst keine unmittelbare Ausrufung. Aber auch private Haushalte sind aufgerufen, Energie einzusparen.
3. Notfallstufe
Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In der Notfallstufe kann der Staat umfangreich in die Gasversorgung und verteilung eingreifen. Ziel ist es, die Belieferung geschützter Kunden zu gewährleisten – dazu zählen Privathaushalte, Krankenhäuser und soziale Einrichtungen. Die Bundesnetzagentur wird in dieser Stufe als Bundeslastverteiler tätig und übernimmt hoheitliche Pflichten. Dazu zählt auch die Anordnung zu Abschaltungen im Gasnetz. In diesem Fall kommen jene Abschaltreihenfolgen zum Tragen, die seit Eintreten der Frühwarnstufe nach Kriterien der Bundesnetzagentur festgelegt wurden.
Das Eintreten der einzelnen Krisenstufen ist abhängig vom Schweregrad der Störung, den erwarteten ökonomischen und technischen Auswirkungen und der Dringlichkeit der Störungsbeseitigung auf nationaler Ebene. Die Stufen müssen nicht nacheinander ausgerufen werden. Je nach Schweregrad kann auch sofort die Alarm- oder Notfallstufe festgestellt werden.
Die Versorgungssicherheit mit Gas ist aktuell gewährleistet, aber angespannt. Die Marktakteure, also auch wir, sind aufgefordert uns um eine Entspannung der Lage zu bemühen.
Bestimmte Verbrauchergruppen werden besonders geschützt
Sollte es je zu Engpässen kommen, sind wir gut vorbereitet. Wenn eine Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen. Dann übernimmt die Bundesnetzagentur das Heft des Handelns und wird zum „Bundeslastverteiler“. In enger Abstimmung mit den Netzbetreibern kann sie Bezugsreduktionen verfügen. Bestimmte Verbrauchergruppen sind aber besonders geschützt. Zu diesen gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.
Energiepreise einfach erklärt
Strom- und Gaspreis in Deutschland bestehen in der Regel aus einem Grund- und einem Arbeitspreis. Der Grundpreis ist verbrauchsunabhängig und deckt die Fixkosten für den Anschluss, die Instandhaltung des Netzes, die Installation der Zähler oder die Rechnungslegung. Der Grundpreis nimmt in der Regel nur einen sehr geringen Teil des Gesamtpreises ein.
Über den Arbeitspreis wird der tatsächliche Verbrauch pro Kilowattstunde abgerechnet. Er beinhaltet Steuern und Abgaben, Netznutzungsentgelte sowie die bestimmte Kosten pro genutzter Kilowattstunde und ist damit an den Verbrauch gekoppelt.
Während die staatlich veranlassten Kosten sowie die Netz- und Messentgelte zentral festgelegt werden, unterliegen die Kosten der Energiebeschaffung den Marktbewegungen an den Energiebörsen. Energie an der Börse wird immer dann teurer, wenn eine hohe Nachfrage auf ein geringes Angebot trifft.
Mehr zu den einzelnen Bestandteilen, aus denen sich der Strom- und Gaspreis zusammensetzt:
Ihr Gaspreis setzt sich aus 3 Bestandteilen zusammen
13 % *
Steuern, Abgaben und CO2-Preis
Ein großer Teil des Gaspreises besteht aus staatlich veranlassten Steuern, Abgaben, Umlagen und Mehrbelastungen. Diese werden von allen Gaskundinnen und -kunden über den Gaspreis getragen.
11 % *
Netzentgelte und Entgelte für den Messstellenbetrieb
Für die Nutzung und Wartung der Gasnetze sowie der Gaszähler erheben der Netz- und der Messstellenbetreiber die für alle Gasvertriebe geltenden Entgelte.
76 % *
Gasbeschaffung, Vertrieb
Dieser Bestandteil des Preises wird durch den Wettbewerb im Gasmarkt bestimmt.
* Durchschnittliche Zusammensetzung des Gaspreises in Deutschland eines durchschnittlichen Ein-Familienhauses mit Erdgas-Zentralheizung (Datenquelle: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Januar 20223 )
Ihr Strompreis setzt sich aus 3 Bestandteilen zusammen
26 % *
Steuern, Abgaben und Umlagen
Ein großer Teil des Strompreises besteht aus staatlichen Steuern, Abgaben und Umlagen. Diese werden von allen Stromkunden über den Strompreis getragen. Im Bundesdurchschnitt machen sie inzwischen etwa 39 Prozent des Strompreises (brutto) aus.
Zum 1. Juli 2022 hat die Bundesregierung beschlossen, die EEG-Umlage zur Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien zu streichen.
20 % *
Netzentgelte
Für die Nutzung der Stromnetze, also den Transport und die Verteilung von Energie, erheben die Netzbetreiber die für alle Stromvertriebe geltenden Netzentgelte. Sie sind regional zum Teil sehr unterschiedlich. Im Bundesdurchschnitt belaufen sie sich auf etwa 22 Prozent des Strompreises.
54 % *
Strombeschaffung, Vertrieb
Dieser Kostenbestandteil wird durch den Wettbewerb im Strommarkt bestimmt. Die Kosten entstehen für den Stromeinkauf, die Verwaltung und den Vertrieb. Sie sind 2022 aufgrund der stark angestiegenen Energiepreise im Großhandel für Haushaltstarife stark gestiegen.
* Durchschnittliche Zusammensetzung des Strompreises für einen Haushalt in Deutschland mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh (Datenquelle: BDEW, Stand 1/2023 )
Was Sie jetzt tun können
Wie lange die angespannte Energielage andauern wird, ist aktuell nicht absehbar. Ein bewusster Umgang mit Energie und die Anpassung Ihres Abschlags sind die Mittel, um Ihre Situation abzufedern und eine Nachzahlung zu vermeiden.